Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen und Bezeichnungen schliessen unterschiedslos Frauen und Männer ein.
1.1 Unter dem Namen Schwyzerörgelifründe Allschwil besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Allschwil.
1.2 Der Verein Schwyzerörgelifründe Allschwil bezweckt den Zusammenschluss der Freunde schweizerischer Volksmusik (aktive Volksmusikanten und Freunde der Volksmusik) sowie die Förderung des Nachwuchses von Allschwil – Schönenbuch und der umliegenden Gemeinden
1.3 Die Tätigkeit umfasst die Erhaltung, Förderung und Pflege der Volksmusik, die Pflege der Kameradschaft, die Herstellung und den Ausbau der Beziehungen zu befreundeten Verbänden und den Medien sowie weitere Massnahmen die sich aus den angestrebten Zielen ergeben.
1.4 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.
2.1 Der Verein besteht aus
Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied werden.
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds durch die Generalversammlung gewählt.
2.2 Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser befindet über die Aufnahme, die durch Bezahlung des ersten Jahresbeitrages erfolgt. Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.
2.3 Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Anzeige bis Ende November erfolgen.
Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter Mahnung oder vereinsschädigendem Verhalten kann das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden.
3.1 Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der von der Generalversammlung festgelegt wird.
Beitragsfrei sind Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten sowie der amtierende Vorstand.
3.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
4.1 Die Organe des Vereins Schwyzerörgelifründe Allschwil sind:
4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ
In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:
Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins Schwyzerörgelifründe Allschwil kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung. Das Vereinsvermögen soll entweder an eine gemeinnützige Organisation überwiesen werden oder für die Förderung des Nachwuchses verwendet werden.
Eine ordentlicheGeneralversammlung findet alljährlich innert vier Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt. Die Einberufung erfolgt mit normaler Post mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung.
Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, die Versammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
4.3 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem Beisitzer.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Er bezeichnet diejenigen seiner Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift führen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.
Der Kassier führt mit Hinsicht auf die schnellere und einfachere Erledigung des Zahlungsverkehrs Einzelunterschrift.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
4.4 Die Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisor. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Jahresabschluss. Sie erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.
Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 15.Februar 2020 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20.05.1993.
Schwyzerörgelifründe Allschwil
Die Präsidentin Der Sekretär
Erica Viani André Schirmaier