Statuten

Vorbemerkung

Alle in diesen Statuten erwähnten Funktionen und Bezeichnungen schliessen unterschiedslos Frauen und Männer ein.

1. Name, Sitz, Zweck und Dauer

1.1 Unter dem Namen Schwyzerörgelifründe Allschwil besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Allschwil.

1.2 Der Verein Schwyzerörgelifründe Allschwil bezweckt den Zusammenschluss der Freunde schweizerischer Volksmusik (aktive Volksmusikanten und Freunde der Volksmusik) sowie die Förderung des Nachwuchses von Allschwil – Schönenbuch und der umliegenden Gemeinden

1.3 Die Tätigkeit umfasst die Erhaltung, Förderung und Pflege der Volksmusik, die Pflege der Kameradschaft, die Herstellung und den Ausbau der Beziehungen zu befreundeten Verbänden und den Medien sowie weitere Massnahmen die sich aus den angestrebten Zielen ergeben.

1.4 Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt.

2. Mitgliedschaft

2.1 Der Verein besteht aus

  • Einzelmitglieder
  • Gründungsmitglieder
  • Ehrenmitglieder evtl. Ehrenpräsidenten

Grundsätzlich kann jede natürliche Person Mitglied werden.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder werden auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds durch die Generalversammlung gewählt.

2.2 Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Dieser befindet über die Aufnahme, die durch Bezahlung des ersten Jahresbeitrages erfolgt. Alle an den Versammlungen anwesenden Mitglieder haben Stimmrecht. Stellvertretung ist nicht zulässig.

2.3 Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres durch schriftliche Anzeige bis Ende November erfolgen.

Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages nach erfolgter Mahnung oder vereinsschädigendem Verhalten kann das Mitglied vom Verein ausgeschlossen werden.

3. Finanzen, Haftung

3.1 Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag der von der Generalversammlung festgelegt wird.

Beitragsfrei sind Gründungsmitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten sowie der amtierende Vorstand.

3.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

4. Organe

4.1 Die Organe des Vereins Schwyzerörgelifründe Allschwil sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Rechnungsrevisoren

4.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ

                In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Genehmigung der Jahresberichte
  3. die Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren, Decharcheerteilung an den Vorstand
  4. Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr
  5. Festsetzung des Jahresbeitrages für das laufende Jahr
  6. Wahlen:
    • des Präsidenten
    • des Kassiers
    • der übrigen Vorstandsmitglieder
    • 2 Rechnungsrevisoren und 1 Ersatzrevisor
  7. die Änderung der Statuten
  8. die Auflösung des Vereins Schwyzerörgelifründe Allschwil
  9. die Beschlussfassung über alle weiteren ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesenen, beziehungsweise ihr durch den Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten.

Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins Schwyzerörgelifründe Allschwil kann nur gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung entscheidet die Generalversammlung. Das Vereinsvermögen soll entweder an eine gemeinnützige Organisation überwiesen werden oder für die Förderung des Nachwuchses verwendet werden.

Eine ordentlicheGeneralversammlung findet alljährlich innert vier Monaten nach Schluss des Vereinsjahres statt. Die Einberufung erfolgt mit normaler Post mindestens 20 Tage vor der Generalversammlung.

Der Präsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, die Versammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los.

4.3 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, namentlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und einem Beisitzer.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers selbst. Er bezeichnet diejenigen seiner Mitglieder, welche die rechtsverbindliche Unterschrift führen und regelt die Art der Zeichnungsberechtigung.

Der Kassier führt mit Hinsicht auf die schnellere und einfachere Erledigung des Zahlungsverkehrs Einzelunterschrift.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

4.4 Die Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt alljährlich zwei Rechnungsrevisoren sowie einen Ersatzrevisor. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Jahresabschluss. Sie erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht und stellen Antrag an die Generalversammlung.

5. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

6. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 15.Februar 2020 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 20.05.1993.

Schwyzerörgelifründe Allschwil

Die Präsidentin                            Der Sekretär

Erica Viani                                   André Schirmaier

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Kommende Termine

  • Stubete JEKAMI im Rest. TC Helvetia Allschwil, ab 18:00 Uhr

    Fr, 24.05.2024

  • Stubete JEKAMI im Rest. Elsässerhof (Chnoche) Allschwil, ab18:00 Uhr

    Fr, 21.06.2024

  • Freiluft Stubete JEKAMI Eigene Scholle, Allschwil ab 11:00 Uhr

    Sa, 20.07.2024

  • Stubete JEKAMI im Rest. Landhus-Garten Allschwil 17:00 - 22:00 Uhr

    Sa, 17.08.2024

Alle Termine →

Neue Fotos

Fr, 19.04.2024
Stubete JEKAMI im Rest. Jägerstübli Allschwil, ab 18:00 Uhr